Datenschutzbeauftragte sind bei Kündigungen besonders geschützt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den jeweiligen Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass der jeweilige Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Komplex dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aktuell zwei Beschlüsse als Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt[1]. Im ersten Fall geht es um die Auslegung des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten. Im letzteren Fall geht es um die Auslegung von Unionsrecht, die dem EuGH vorbehalten ist. Hier stellt sich die Frage, ob in der Doppelrolle als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 6 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 2 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB vorliegen muss. Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur dann nicht gestattet, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht also nicht.
Beide Vorlagebeschlüsse haben für die deutsche Rechtslage erhebliche Bedeutung. Nach den gesetzlichen Vorstellungen soll der Datenschutzbeauftragte vor einer Abberufung und Kündigung geschützt sein. Ob der Datenschutzbeauftragte allerdings so weitgehend geschützt wird, wie das im Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen ist, ist im Augenblick offen.
[1] Beschluss vom 30.07.2020 gem. Art. 267a EUV und Beschluss vom 27.04.2021 - 9 AZR 383/19 (A) n.V..