Arbeitsverhältnisse mit erhöhtem Schutz

Für bestimmte Arbeitsverhältnisse gelten Sonderregeln, die sich auf die Dauer des Urlaubs oder die Kündigung auswirken.

 

Sonderregeln bei der Dauer des Urlaubs gelten für die Arbeitsverhältnisse der schwerbehinderten Menschen. Sie erhalten neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzliche Urlaubstage. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass bei ihm eine Schwerbehinderung vorliegt. Solange der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft seines Arbeitnehmers hat, besteht für ihn keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf einen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2021, Az. 2 Sa 59/20).

 

Sonderregeln gelten auch während der Elternzeit bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während des Laufs der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und den vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes. Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, ist fraglich, ob und wann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses denkbar ist. In den Fällen der Verteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte erfasst der Kündigungsschutz des § 18 BEEG jeden dieser Zeitabschnitte (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2021, Az. 2 Sa 300/20). Während laufender Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden. Ist ausnahmsweise eine Kündigung beabsichtigt, muss die zuständige Behörde - unterschiedlich je nach Bundesland - zustimmen. Wird keine Elternzeit in Anspruch genommen, und das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß ausgeführt, bleibt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach allgemeinen Bestimmungen möglich.

 

Lassen Sie sich beraten!