Lohnabrechnung ordnungsgemäß?

Die Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird häufig geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen ist. Die Parteien erhalten dann einen vollstreckbaren Titel, wonach das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abzurechnen" ist. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, wie sich aus dem zugrunde gelegten Bruttobetrag der zur Auszahlung genannte Nettobetrag ergibt, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. In der Praxis kommt es zu Streitigkeiten, wann die Abrechnung "ordnungsgemäß" ist.

 

1.         Was zum notwendigen Inhalt einer Abrechnung gehört, ergibt sich aus § 108 Gewerbeordnung. Die inhaltlichen Einzelheiten sind in der Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Zu den Mindestangaben einer Abrechnung gehören der Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Bei der Zusammensetzung des Entgelts sind besondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse erforderlich.

 

2.         Nicht zur Ordnungsgemäßheit gehört aber die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Sind die vorstehenden Angaben nach § 108 Gewerbeordnung in der Abrechnung enthalten, ist die Abrechnung erteilt und formal ordnungsgemäß. Fehlen aus Sicht des Arbeitnehmers bestimmte Beträge in der Abrechnung, muss die Differenz mit einer Zahlungsklage angefordert werden.

 

3.         Wenn der Arbeitgeber weitere Zahlungen (über die Abrechnung hinaus) leistet, müssen Korrekturen erstellt werden. Für die Rechnungskorrekturen gelten wieder die Voraussetzungen nach § 108 Gewerbeordnung.

 

4.         Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung nicht nach, Abrechnung zu erteilen, und liegt ein Titel vor, wonach er zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist, kann der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt in der Regel mit dem Antrag beim Arbeitsgericht, ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber festzusetzen, weil er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung nicht nachkommt.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein vollstreckbarer Titel vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten hat, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden kann.

Im Einzelfall gilt: Lassen Sie sich beraten!